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Themen auf dieser Seite

• Neues Gesetz zur Maklerprovision

• Änderung im Besteller-Prinzip

• Brauche ich noch einen Makler?

• Geldwäschegesetz

• Maklerprovision bei Mietwohnungen

• Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten

• Immobilienkauf, was ist zu beachten

• Teilverkauf meiner Immobilie

Neues Gesetz zur Maklerprovision

Das Bundeskabinett hat im Mai 2020 beraten und beschlossen, dass am 23. Dezember 2020 ein neues Gesetz zur fairen Lösung und Aufteilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer, zu je 50%, in Kraft tritt. Diese Regelung gilt Bundesweit für Käufer und Verkäufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser. Das am 1. Juni 2015 beschlossene „Besteller-Prinzip“ ist somit künftig nicht mehr anwendbar.

Änderung im Bestellerprinzip

Das Besteller-Prinzip ändert sich weitgehend im Bereich des privaten Haus- und Wohnungsverkaufs. Hier sieht der Gesetzgeber eine Aufteilung der Maklerprovision jeweils zur Hälfte, also 50% zahlt der Verkäufer und 50% zahlt der Käufer, vor. Diese Regelung tritt am 23.12.2020 in Kraft. Bei Vermietung einer Eigentumswohnung oder Haus gilt der Grundsatz: Wer den Makler bestellt zahlt auch die Maklerprovision. Ist der Vermieter der Auftraggeber des Maklers, gibt es zur Höhe der Maklerprovision keine gesetzliche Regelung. Sie wird deshalb im Maklervertrag zwischen Vermieter und Makler geregelt und darf zwei Monatskaltmieten zzgl. der z. Z. gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Als Eigentümer sind Sie berechtigt die Maklerprovision beim Finanzamt geltend zu machen. Bei Vermietung oder Verkauf von Gewerbeimmobilien sowie Mehrfamilienhäuser ab zwei oder mehr Einheiten gilt das geltende Besteller-Prinzip nicht! Die Maklerprovision wird bei Gewerbeimmobilien zwischen dem Auftraggeber und dem Makler frei verhandelt. Der Auftraggeber legt fest wie die Maklercourtage zwischen ihm und dem Mieter beziehungsweise Käufer aufgeteilt wird. Hier wird üblicherweise die Regelung des jeweiligen Bundeslands übernommen. Nachstehende Tabelle regelt den Provisionsanspruch.

Brauche ich noch einen Makler?

Ein Immobilienmakler nimmt Ihnen sehr viel Arbeit ab und stellt sich einer Reihe von offenen Fragen. Wer sein "Eigentum" zum Best möglichsten Preis verkaufen möchte sollte sich in jeden Fall professionelle Hilfe durch den Makler seines Vertrauens einholen. Dieses beginnt bereits schon bei der persönlichen Beratung und Einschätzung nebst Bewertung der Immobilie. Um einen optimalen Kaufpreis zu erzielen bedarf es einer exklusiven Vermarktung und einem straffen Marketingplan. Bereits beim Erstkontakt geht der Makler auf alle Wünsche und Vorstellungen des Verkäufers sachlich und kompetent ein. Durch seine langjährige Erfahrung verfügt der Makler über fundierte Kenntnisse und Kontakte zu möglichen Interessenten.

Aufgaben des Maklers

  • Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie nach dem Sachwert-, Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren. Ermittlung eines realistischen Verkaufspreises. Herangezogen werden können auch Vergleichsobjekte die in der unmittelbaren Umgebung des Objekts zum Verkauf stehen.

  • Beschaffung und Sichtung aller Haus- bzw. Immobilienunterlagen die für eine sachliche Bewertung einer Immobilie nötig sind, wie z.B. Baupläne, Grundrisszeichnungen, Grundbuch, Katasterplan, Energieausweis, Versicherungsnachweis.

  • Besichtigung der Immobilie vor Ort und Fertigung von Fotos von Innen und Außen.

  • Erörterung über Schäden oder Renovierungsstau am Immobilienobjekt.

  • Anfertigung eines aussagekräftigen und strukturierten Exposés mit aktuellen Fotos.

  • Vermarktung der Immobilie in erster Linie an Bestandskunden, über das Internet, in den örtlichen Zeitungen, ggf. auch über die sozialen Medien oder ein Verkaufsschild am Objekt.

  • Terminierung und Organisation von Besichtigungen.

  • Transparenz und regelmäßige Reports über den Verkaufsstand an den Verkäufer übermitteln.

  • Prüfung der Zahlungsfähig- und Kreditwürdigkeit des möglichen Käufers.

  • Preis- und Vertragsverhandlungen mit dem Käufer und Verkäufer.

  • Aufsetzten eines Kaufvertrags mit den gesetzlichen Bestimmungen, in Verbindung mit dem Notar, die alle Interessen des Käufers und Verkäufers betreffen.

  • Vorbereitung, Abwicklung, Begleitung zum Notar, fristgerechte Zahlungsüberwachung des Kaufpreises.

  • Übergabe des Objekts nach allen Abwicklungen, wie Beurkundung, Kaufpreiszahlungen, an den neuen Eigentümer.

  • Übergabe der Schlüssel und Unterlagen an den Käufer.

  • Beratung und Betreuung des Verkäufers nach Abschluss des Kaufvertrags und der Übergabe hinaus.

  • Der Makler bleibt weiterhin Ansprechpartner für den Käufer und den Verkäufer.

Maklerprovision bei Mietwohnungen

Mieter müssen keine Maklerprovision für angemietete Mietwohnungen zahlen, denn hier gilt seit Dezember 2015 das Besteller-Prinzip. Wichtig: Beauftragt der Vermieter einen Makler mit der Vermietung einer Wohnung, bezahlt ihn auch. Wird der Makler mit der Vermittlung einer Wohnung beauftragt, muss er den Makler ebenfalls bezahlen. Will ein Mieter das Angebot des Immobilienmaklers annehmen, so muss er diesem dafür nichts zahlen. Ebenso darf der Vermieter die Maklerprovision nicht hinterher vom Mieter zurückfordern, oder anderweitig auf ihn umlegen, dies ist verboten!

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten

Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a BGB Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d. Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 (Bundesanzeiger)

Immobilienkauf, was ist zu beachten!

Beim Kauf einer Immobilie spielen mehrere Faktoren eine sehr großen Rolle. Hier liegt in erster Linie der Fokus auf dem Kaufpreis des Objekts. Dieser wird stets zwischen dem Käufer und dem Verkäufer verhandelt. Diese Faktoren können den Kaufpreis beeinflussen:

• Lagequalität

• Objektzustand

• Bauweise

• Infrastruktur

• Modernisierungsstand

KAUFNEBENKOSTEN

• Notar- und Grundbuchkosten (ca. 2% des Kaufpreises)

• Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland verschieden zwischen 3,5% bis 7,0%)

• Maklergebühren (meistens ca. 3% bis 6% zuzüglich Mehrwertsteuer)

• Kaufnebenkosten gesamt zwischen ca. 8,5% - ca. 15,0%

Wichtige Unterlagen

• Grundbuchauszug

• Unterlagen der Sanierungen oder Renovierungen

• Wertgutachten

• Energieausweis

Geldwäschegesetz

Als Immobilienmakler sind wir verpflichtet, bei einem ernsthaften Kaufinteresse, ab einer Summe von 10.000 Euro, nach Ihrem Personalausweis als Identitätsnachweis zu Fragen und zu kopieren. Nach § 4 Abs. 6 GwG ist der Käufer von Immobilien verpflichtet diesem Nachweis nachzukommen. Ferner prüfen wir, ob unsere Kunden im eigenen wirtschaftlichen Interesse, als eigenständige Person oder für Dritte, handeln. Diese Maßnahme wird vor einer schriftlichen oder mündlichen Kaufzusage von uns durchgeführt.

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